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Umsatzsteuer für kleine Solaranlage mit Speicher entfällt

Beitrag vom 15. Dezember 2022

Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes hat der Deutsche Bundestag den Weg für weit gehende steuerliche Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Leistung freigemacht. Für solche, in der Regel privat betriebene Anlagen entfällt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Einkommensteuer, was nicht nur finanzielle Vorteile, sondern auch eine erhebliche Ersparnis an bürokratischem Aufwand mit sich bringt. Die Steuerbefreiung gilt auch beim Betrieb mehrerer Anlagen bis 100 Kilowatt Gesamtleistung durch eine Person oder eine Kapitalgesellschaft und für Anlagen auf Gebäuden sowie auf »sonstigen Gebäuden« im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Diese können – allerdings nur zu einem Leistungsanteil von 15 Kilowatt – auch teilgewerblich genutzt sein.

Ab dem 1. Januar 2023 sind Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt inklusive einem etwaigen Speichersystem von der Mehrwertsteuer befreit. Dies gilt für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohnungen sowie auf öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden. Die bisherigen, aufwändigen Varianten zur Umsatzsteuerrückerstattung sind damit nicht mehr erforderlich.

Die Änderungen gehen über das ursprünglich angekündigte Maß sogar noch hinaus, müssen aber – voraussichtlich am 16. Dezember – noch durch den Bundesrat bestätigt werden. Mit Änderungen ist dort allerdings nicht zu rechnen.

Quelle: 
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
Pressemitteilung
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/jahressteuergesetz-2022-2125578